Minijobber im Handwerk: MiLoG, Zeiterfassung und die typischen Fallstricke
- Die Minijob-Grenze ist seit 2025 an den Mindestlohn gekoppelt und liegt 2026 bei 603 € im Monat beziehungsweise 7.236 € im Jahr. Ab 2027 sind es 633 €.
- Bei Mindestlohn (13,90 €) sind das rechnerisch 43,38 Stunden pro Monat – rund 10 Stunden pro Woche. Wer mehr zahlt, hat weniger Stunden zur Verfügung.
- Für jeden Minijobber musst du Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzeichnen – innerhalb von sieben Tagen, zwei Jahre aufbewahren (§ 17 MiLoG). Im Baugewerbe gilt das ohnehin für alle Beschäftigten.
- Arbeitgeberabgaben im Gewerbe: 31,17 % seit 01.01.2026 (U1 wurde auf 0,80 % gesenkt), dazu die Unfallversicherung der Berufsgenossenschaft.
Die 603-Euro-Grenze: rechnen statt schätzen
Seit 2025 ist die Geringfügigkeitsgrenze dynamisch: Sie entspricht dem Mindestlohn multipliziert mit 130, geteilt durch 3 – die Formel bildet eine Wochenarbeitszeit von 10 Stunden ab. Steigt der Mindestlohn, steigt die Grenze automatisch mit. Für 2026 heißt das: 603 € monatlich, 7.236 € jährlich. Ab 01.01.2027 sind es 633 € bei einem Mindestlohn von 14,60 €.
Der Denkfehler, der Betriebe am häufigsten erwischt: Die Grenze ist ein Euro-Betrag, keine Stundenzahl. Wer über Mindestlohn zahlt – und das ist im Handwerk die Regel –, hat entsprechend weniger Stunden frei.
| Stundenlohn | Maximale Stunden im Monat | Etwa pro Woche |
|---|---|---|
| 13,90 € (Mindestlohn 2026) | 43,3 Std. | 10,0 Std. |
| 16,00 € | 37,6 Std. | 8,7 Std. |
| 18,00 € | 33,5 Std. | 7,7 Std. |
| 22,00 € | 27,4 Std. | 6,3 Std. |
Maßgeblich ist das regelmäßige Entgelt im Jahresdurchschnitt. Schwankende Monate sind also kein Problem, solange die 7.236 € im Jahr stehen – aber Urlaubs- und Weihnachtsgeld zählen mit, wenn sie fest zugesagt sind.
Wenn es doch mal mehr wird
Ein gelegentliches und unvorhersehbares Überschreiten ist erlaubt: in bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres, und in diesen Monaten höchstens bis zum Doppelten der Grenze – 2026 also 1.206 € (§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV). Klassischer Fall: Krankheitsvertretung, weil ein Kollege drei Wochen ausfällt.
„Unvorhersehbar" ist dabei eng gemeint. Der Auftragsstau vor Weihnachten, den es jedes Jahr gibt, ist planbar und damit kein Ausnahmefall. Ein drittes Überschreiten innerhalb des Zeitjahres kippt den Minijob für diesen Monat – der Mitarbeiter muss dann regulär bei der Krankenkasse gemeldet werden. Und: Dokumentiere den Grund für jede Überschreitung in der Personalakte. Danach fragt der Prüfer als Erstes.
Was der Minijobber den Betrieb wirklich kostet
Der große Vorteil für den Beschäftigten – brutto gleich netto – wird beim Arbeitgeber bezahlt. Für gewerbliche Minijobs führst du an die Minijob-Zentrale ab:
| Position | Satz 2026 | bei 603 € |
|---|---|---|
| Krankenversicherung (pauschal) | 13,00 % | 78,39 € |
| Rentenversicherung (pauschal) | 15,00 % | 90,45 € |
| Pauschsteuer (LSt, Soli, KiSt) | 2,00 % | 12,06 € |
| Umlage U1 (Entgeltfortzahlung) | 0,80 % | 4,82 € |
| Umlage U2 (Mutterschaft) | 0,22 % | 1,33 € |
| Umlage U3 (Insolvenzgeld) | 0,15 % | 0,90 € |
| Summe | 31,17 % | 187,95 € |
| + Unfallversicherung (BG) | je nach Gefahrtarif | individuell |
Ein voll ausgeschöpfter Minijob kostet also rund 791 € im Monat plus Berufsgenossenschaft. Neu zum 01.01.2026: Die Umlage U1 wurde wegen Überschüssen von 1,1 % auf 0,80 % gesenkt. Dafür bekommst du bei Krankheit deines Minijobbers 80 % der Entgeltfortzahlung erstattet – die Umlage ist keine reine Abgabe, sondern eine Versicherung.
Die 2 % Pauschsteuer setzen voraus, dass du die pauschale Rentenversicherung zahlst. Alternativ ist die Versteuerung nach den Lohnsteuermerkmalen möglich, im Handwerk aber selten sinnvoll.
Zeiterfassung: § 17 MiLoG gilt bei jedem Minijobber
Das ist der Punkt, an dem die meisten Betriebe kalt erwischt werden. § 17 Abs. 1 MiLoG verpflichtet dich, für alle geringfügig Beschäftigten nach § 8 Abs. 1 SGB IV Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen – branchenunabhängig, ohne Bagatellgrenze. Zwei Fristen:
- Aufzeichnung spätestens bis zum Ablauf des siebten Kalendertages nach dem Tag der Arbeitsleistung.
- Aufbewahrung mindestens zwei Jahre, in Deutschland und in deutscher Sprache.
Die Form ist frei: Papier, Tabelle oder App. Du darfst die Aufzeichnung auch an den Mitarbeiter delegieren – verantwortlich für Richtigkeit und Vollständigkeit bleibst du. Die Ausnahmen der Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung (MiLoDokV) für Besserverdiener greifen bei Minijobbern naturgemäß nie.
Kontrolliert wird das von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls. Fehlende oder unvollständige Aufzeichnungen sind eine Ordnungswidrigkeit mit bis zu 30.000 € Bußgeld; Verstöße gegen den Mindestlohn selbst kosten bis zu 500.000 €. Ab 2.500 € Bußgeld droht zusätzlich der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen – für Betriebe, die für Kommunen arbeiten, ist das der eigentliche Schaden.
Ein „Stundenzettel", auf dem nur „8 Std." steht, erfüllt die Pflicht übrigens nicht: Es müssen Beginn und Ende drinstehen. Wie du das praktisch löst, haben wir im Vergleich Stundenzettel-Vorlage oder App aufgeschrieben.
Baustelle extra: Sofortmeldung und Ausweispflicht
Gehört dein Betrieb zu einer der Branchen des § 2a SchwarzArbG – und das Baugewerbe gehört unverändert dazu –, kommen zwei Pflichten obendrauf, die für alle Beschäftigten gelten, nicht nur für Minijobber:
- Sofortmeldung (§ 28a Abs. 4 SGB IV): spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung an die Datenstelle der Rentenversicherung, Abgabegrund 20. Beginnt jemand am Montag um 7 Uhr, muss die Meldung um 7 Uhr draußen sein – nicht am Abend. Bußgeld bis 25.000 €.
- Mitführungspflicht: Jeder Mitarbeiter hat Personalausweis, Pass oder Passersatz bei der Arbeit dabei und legt ihn dem Zoll auf Verlangen vor. Du musst ihn nachweislich darauf hinweisen.
Stand 2026: Mit dem Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung (SchwarzArbMoDiG) wurde der Branchenkatalog zum 01.01.2026 umgebaut. Neu erfasst sind das Friseur- und Kosmetikgewerbe sowie plattformbasierte Lieferdienste. Gestrichen wurden die Forstwirtschaft und – befristet – das Fleischerhandwerk. Am Baugewerbe hat sich nichts geändert.
Beachte außerdem: In Bauhauptgewerbe, Dachdeckerhandwerk, Elektrohandwerk, Maler und Lackierer oder Gerüstbau gelten allgemeinverbindliche Branchenmindestlöhne, die über den 13,90 € liegen. Für Minijobber gelten sie genauso wie für alle anderen – und sie senken die Zahl der möglichen Stunden weiter. Die aktuellen Beträge stehen beim Zoll und bei deiner Innung.
Minijob-Stunden, die von allein sauber dokumentiert sind
In Handwerker Pro stempelt dein Aushilfsmonteur Beginn und Ende pro Einsatz – mit Projektbezug. Du siehst jederzeit, wie viele Stunden und Euro der Monat schon hat, und exportierst die Nachweise fertig für Steuerberater oder Zoll.
Zur App-Vorstellung →Minijobber sind vollwertige Arbeitnehmer
„Der macht ja nur ein paar Stunden" ist keine Rechtskategorie. Aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz folgt das Verbot, geringfügig Beschäftigte schlechter zu behandeln als Vollzeitkräfte (§ 4 TzBfG). Konkret:
- Urlaub nach § 3 BUrlG, anteilig auf die Arbeitstage umgerechnet. Formel: 24 Werktage × Arbeitstage pro Woche ÷ 6. Wer zwei Tage die Woche kommt, hat 8 Urlaubstage im Jahr – bei den im Handwerk üblichen 30 Urlaubstagen entsprechend mehr.
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bis zu sechs Wochen nach vierwöchiger Wartezeit (§ 3 EFZG) sowie Feiertagsvergütung (§ 2 EFZG). Über die U1 holst du 80 % davon zurück.
- Schriftlicher Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen nach § 2 NachwG. Seit dem Bürokratieentlastungsgesetz IV genügt dafür grundsätzlich die Textform – eine E-Mail reicht also, wenn sie speicher- und druckbar ist und der Empfang bestätigt wird.
- Arbeitszeitgesetz ohne Abstriche: Pausen ab sechs Stunden, 11 Stunden Ruhezeit. Wer Vollzeit woanders arbeitet und abends bei dir aushilft, sprengt die 10-Stunden-Grenze schneller, als man denkt – die Zeiten werden arbeitsschutzrechtlich zusammengerechnet.
Rentenversicherung: neue Regel seit Juli 2026
Minijobs sind rentenversicherungspflichtig; der Beschäftigte trägt 3,6 % Eigenanteil und kann sich davon auf Antrag befreien lassen. Neu: Seit dem 1. Juli 2026 kann diese Befreiung einmalig widerrufen werden – schriftlich oder elektronisch beim Arbeitgeber, wirksam ab dem Folgemonat. Für dich als Betrieb ändert sich an den 15 % Pauschalbeitrag nichts, wohl aber am Meldeverfahren: Der Beitragsgruppenwechsel muss an die Minijob-Zentrale gemeldet und der Antragseingang in den Entgeltunterlagen dokumentiert werden.
Die häufigsten Fallstricke – Checkliste
- Zweiter Minijob wird nicht abgefragt. Mehrere Minijobs werden zusammengerechnet (§ 8 Abs. 2 SGB IV). Lass dir beim Einstellen schriftlich bestätigen, ob und wo sonst noch gejobbt wird – und dass Änderungen gemeldet werden.
- Mindestlohn wird über die Grenze umgangen. Wer 603 € pauschal zahlt, aber 60 Stunden arbeiten lässt, landet bei 10,05 € – ein Mindestlohnverstoß mit Nachzahlung von Lohn und Sozialabgaben.
- Fahrtzeit fehlt in der Aufzeichnung. Fahrten zur auswärtigen Baustelle sind vergütungspflichtige Arbeit und zählen mit – siehe Fahrtzeit = Arbeitszeit?.
- Urlaub und Feiertage werden „vergessen". Beides ist Pflicht und beides erhöht das Jahresentgelt – also in die Prognose einrechnen.
- Prognose wird nie aktualisiert. Bei jeder dauerhaften Änderung (Lohnerhöhung, mehr Stunden) ist die versicherungsrechtliche Beurteilung neu zu machen und zu dokumentieren.
- Kurzfristige Beschäftigung verwechselt. Die Alternative nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (max. 3 Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr, keine Berufsmäßigkeit) kennt keine Verdienstgrenze – ist aber etwas völlig anderes und für Dauer-Aushilfen nicht zulässig.
- Aufzeichnungen liegen im Auto. Sie müssen auf Verlangen kurzfristig bereitgestellt werden können. Eine Cloud, auf die du vom Baustellenparkplatz zugreifst, ist die entspanntere Lösung.
Häufige Fragen
- § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 8 Abs. 2, § 28a Abs. 4 SGB IV (Geringfügigkeit, Zusammenrechnung, Sofortmeldung)
- § 17 Abs. 1 MiLoG · § 21 MiLoG (Aufzeichnungspflicht, Bußgelder) · Mindestlohndokumentationspflichtenverordnung (MiLoDokV)
- § 1 MiLoG i. V. m. Fünfter Mindestlohnanpassungsverordnung (13,90 € ab 01.01.2026, 14,60 € ab 01.01.2027)
- § 2a SchwarzArbG in der Fassung des SchwarzArbMoDiG (Branchenkatalog ab 01.01.2026)
- § 3 BUrlG · §§ 2, 3 EFZG · § 4 TzBfG · § 2 NachwG (Textform seit Bürokratieentlastungsgesetz IV)
- Minijob-Zentrale: Beitragssätze 2026 (KV 13 %, RV 15 %, Pauschsteuer 2 %, U1 0,80 %, U2 0,22 %, U3 0,15 %)
- Deutsche Rentenversicherung: Widerruf der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ab 01.07.2026