Fahrtzeit = Arbeitszeit? Anfahrt richtig erfassen und abrechnen
- Fährt dein Monteur zu einer auswärtigen Baustelle oder zum Kunden, ist das Fahren Arbeit im vergütungsrechtlichen Sinn – egal ob er zu Hause oder im Betrieb losfährt (BAG 25.04.2018 – 5 AZR 424/17; BAG 18.03.2020 – 5 AZR 36/19).
- Der reine Weg zur festen Betriebsstätte ist dagegen Privatsache und nicht zu vergüten.
- Für Fahrtzeit darf im Arbeits- oder Tarifvertrag ein anderer (auch niedrigerer) Satz gelten. Harte Untergrenze: der Mindestlohn – 2026 13,90 € je tatsächlich geleisteter Stunde.
- Gegenüber dem Kunden darfst du die Anfahrt abrechnen. Sicher ist es, wenn sie vorab vereinbart und auf der Rechnung als eigene Position ausgewiesen ist – doppelt (Pauschale und volle Fahrtzeit) geht nicht.
Drei Fragen, die ständig verwechselt werden
„Ist Fahrtzeit Arbeitszeit?" ist in Wahrheit drei verschiedene Fragen mit drei verschiedenen Antworten. Wer sie vermischt, zahlt entweder zu viel Lohn oder verschenkt Geld beim Kunden.
| Frage | Rechtsgebiet | Kurzantwort |
|---|---|---|
| Muss ich die Fahrtzeit bezahlen? | Vergütungsrecht (§ 611a BGB, Arbeits-/Tarifvertrag) | Bei auswärtigen Einsätzen: ja – die Höhe darf aber abweichend geregelt sein. |
| Zählt sie gegen die 10-Stunden-Grenze? | Arbeitsschutz (ArbZG, EU-Richtlinie 2003/88/EG) | Wenn der Mitarbeiter selbst fährt: ja. |
| Darf ich sie dem Kunden berechnen? | Werkvertragsrecht (§ 632 BGB) | Ja, wenn vereinbart oder branchenüblich – und transparent ausgewiesen. |
Der Reihe nach.
Wann Fahrtzeit vergütungspflichtige Arbeitszeit ist
Die Grundregel des Bundesarbeitsgerichts ist einfach: Der Weg zur Arbeit ist eigennützig – ihn legt der Mitarbeiter für sich zurück, nicht für dich. Anders liegt es, wenn die Tätigkeit von vornherein außerhalb des Betriebs zu erbringen ist. Dann gehört das Fahren zur Hauptleistungspflicht, weil das wirtschaftliche Ziel der Gesamttätigkeit darin besteht, Kunden und Baustellen aufzusuchen. Das gilt ausdrücklich unabhängig davon, ob die Fahrt am Betriebssitz oder an der Wohnung beginnt und endet (BAG 25.04.2018 – 5 AZR 424/17; bestätigt und ausgeweitet in BAG 18.03.2020 – 5 AZR 36/19).
Übersetzt in den Handwerksalltag:
| Situation | Arbeit im Sinne des BAG? |
|---|---|
| Wohnung → Betriebshof (Arbeitsbeginn dort) | Nein – klassischer Arbeitsweg |
| Betriebshof → Baustelle, morgens im Transporter | Ja |
| Wohnung → direkt zur ersten Baustelle | Ja |
| Baustelle → Baustelle im Tagesverlauf | Ja |
| Materialabholung beim Großhandel auf dem Weg | Ja |
| Letzte Baustelle → Wohnung | Ja |
| Beifahrer im Firmenwagen | Ja – auch Mitfahren ist angeordnete Fremdnützigkeit |
Wichtig: Diese Einordnung sagt zunächst nur, dass vergütet wird – nicht, wie viel.
Was du im Arbeitsvertrag regeln darfst – und was nicht
Genau hier liegt der Gestaltungsspielraum, den viele Betriebe nicht nutzen. Das BAG stellt klar: Für Fahrt- und Wegezeiten darf arbeits- oder tarifvertraglich eine andere Vergütung vereinbart werden als für die eigentliche Tätigkeit – im Extremfall sogar der komplette Ausschluss. Die Grenze ist der gesetzliche Mindestlohn nach § 1 MiLoG, der auf alle tatsächlich geleisteten vergütungspflichtigen Stunden gerechnet wird.
Rechenbeispiel (2026, Mindestlohn 13,90 €): Ein Mitarbeiter arbeitet 7 Stunden auf der Baustelle und fährt 2 Stunden. Vereinbart sind 22 € für Arbeitszeit und 14 € für Fahrtzeit. Ergibt 7 × 22 € + 2 × 14 € = 182 € für 9 Stunden, also 20,22 € pro Stunde im Schnitt – deutlich über der Grenze. Alles sauber. Wäre der Grundlohn dagegen knapp am Mindestlohn, würde jede unbezahlte Fahrtstunde den Durchschnitt unter 13,90 € drücken – und damit unzulässig.
Zwei Fallstricke:
- Betriebsvereinbarungen können Tarifregelungen nicht aushebeln. Im Fall von 2020 hatte ein Betrieb per Betriebsvereinbarung festgelegt, dass Anfahrtszeiten bis 20 Minuten nicht zählen. Das BAG kippte die Klausel wegen der Tarifsperre des § 77 Abs. 3 Satz 1 BetrVG.
- Schweigen ist keine Zustimmung. Dass Mitarbeiter jahrelang hinnehmen, dass Fahrtzeiten nicht aufs Zeitkonto kommen, heißt nicht, dass sie einverstanden sind. Nachforderungen sind möglich, soweit keine Ausschlussfrist greift.
Praktische Konsequenz: Schreib die Fahrtzeitregelung ausdrücklich in den Arbeitsvertrag. „Fahrtzeiten zu auswärtigen Einsatzstellen werden mit X € je Stunde vergütet" – ein Satz, der später viel Streit spart.
Arbeitszeitgesetz: Die 10-Stunden-Grenze fährt mit
Unabhängig von der Bezahlung zählt die selbst gefahrene Zeit beim Arbeitsschutz mit. Das Arbeitszeitgesetz erlaubt werktäglich 8 Stunden, ausnahmsweise bis zu 10 Stunden, wenn im Schnitt von sechs Monaten oder 24 Wochen 8 Stunden nicht überschritten werden (§ 3 ArbZG). Danach sind 11 Stunden Ruhezeit einzuhalten (§ 5 ArbZG), und ab 6 Stunden Arbeit sind 30 Minuten Pause fällig, ab 9 Stunden 45 Minuten (§ 4 ArbZG).
Der EuGH hat 2015 für Beschäftigte ohne festen Arbeitsort entschieden, dass auch die Fahrten zwischen Wohnung und erstem beziehungsweise letztem Kunden Arbeitszeit im Sinne der Arbeitszeitrichtlinie sind (EuGH 10.09.2015 – C-266/14, „Tyco"). Achtung: Diese Entscheidung betrifft ausdrücklich nur den Arbeitsschutz, nicht die Vergütung – das hat das BAG später noch einmal betont.
Für die Praxis heißt das: Der Sechs-Uhr-Start am Betriebshof, zwei Stunden Anfahrt zur Fernbaustelle, acht Stunden Arbeit und zwei Stunden zurück – das sind zwölf Stunden und damit ein Verstoß, auch wenn alle einverstanden sind. Und weil seit dem Beschluss des BAG vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21) ohnehin die Pflicht zur Erfassung der gesamten Arbeitszeit gilt, gehören Fahrtzeiten in die Zeiterfassung – nicht in einen Zettel im Handschuhfach.
Baugewerbe: § 7 BRTV regelt Fahrtkosten und Wegezeit extra
Fällt dein Betrieb unter den allgemeinverbindlichen Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV), gelten zusätzlich tarifliche Ansprüche für Einsätze auf wechselnden Baustellen:
- Fahrtkostenabgeltung (§ 7 Nr. 3.1 BRTV): bei mindestens 10 km Entfernung zwischen Wohnung und Baustelle und Nutzung des eigenen Fahrzeugs – 0,20 € je Kilometer, bei täglicher Heimfahrt gedeckelt auf 30,00 € pro Arbeitstag.
- Verpflegungszuschuss / Wegezeitentschädigung (§ 7 Nr. 3.2): seit 2023 bundesweit ab mehr als 8 Stunden beruflicher Abwesenheit von der Wohnung, gestaffelt nach Entfernung. Maßgeblich ist der kürzeste mit dem Pkw befahrbare öffentliche Weg, nicht die verkehrsgünstigste Route.
- Fernbaustellen ohne tägliche Heimfahrt (§ 7 Nr. 4): Wegezeitentschädigung ab 75 km Entfernung vom Betrieb und mehr als 75 Minuten Fahrzeit; maximal zwei Entschädigungen je Kalenderwoche, unabhängig davon, wie oft gependelt wird.
Stand August 2026: Die Regelungen zum Verpflegungszuschuss waren erstmals zum 31.12.2025 kündbar, die konkreten Eurobeträge werden tariflich fortgeschrieben. Nimm für die Abrechnung immer das aktuelle Merkblatt deines Landesverbands beziehungsweise des ZDB – nicht die Zahl aus einem alten Blogbeitrag.
Steuerfrei erstatten: Was ohne Lohnsteuer geht
Ein Teil der Fahrt- und Auswärtskosten lässt sich steuer- und beitragsfrei erstatten – das ist für beide Seiten günstiger als Bruttolohn:
- Kilometergeld: Nutzt der Mitarbeiter für die Auswärtstätigkeit den eigenen Pkw, darfst du 0,30 € je gefahrenem Kilometer steuerfrei erstatten (Reisekostengrundsätze, § 3 Nr. 16 EStG). Für den Firmenwagen gilt das naturgemäß nicht.
- Verpflegungspauschale (§ 9 Abs. 4a EStG): im Inland 14 € bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit und für An-/Abreisetage, 28 € je vollem Kalendertag. Die Sätze sind auch 2026 unverändert – angekündigte Erhöhungen wurden nicht umgesetzt.
- Drei-Monats-Frist: Bei derselben auswärtigen Tätigkeitsstätte entfällt die Pauschale ab dem vierten Monat. Eine Unterbrechung von mindestens vier Wochen setzt die Frist neu in Gang (§ 9 Abs. 4a Sätze 6 und 7 EStG) – Grund der Unterbrechung egal.
- Erste Tätigkeitsstätte: Halte im Arbeitsvertrag fest, ob der Betriebshof die erste Tätigkeitsstätte ist. Davon hängt ab, welche Fahrten überhaupt Reisekosten sind.
Fahrtzeit erfassen, ohne dass jemand daran denken muss
In Handwerker Pro startest du die Zeit beim Losfahren und stoppst sie beim Kunden – Fahrt- und Arbeitszeit landen getrennt im Projekt und wandern auf Knopfdruck in Stundenzettel und Rechnung.
Zur App-Vorstellung →Anfahrt gegenüber dem Kunden abrechnen
Zweite Baustelle, wörtlich: Was der Mitarbeiter bekommt, hat nichts damit zu tun, was der Kunde zahlt. Eine spezielle Norm für Handwerker-Fahrtkosten gibt es nicht – maßgeblich ist § 632 Abs. 2 BGB: Ist kein Preis vereinbart, gilt die übliche Vergütung. Und Anfahrtskosten sind im Handwerk üblich.
Das AG München hat dazu 2012 die viel zitierte Linie gezogen (Urteil vom 07.09.2012 – 231 C 12670/12): Ein Betrieb muss nicht ungefragt auf zu erwartende Werk- und Anfahrtskosten hinweisen; es ist Sache des Kunden, sich zu erkundigen oder einen Kostenvoranschlag einzuholen. Eine Anfahrtspauschale kann also auch ohne ausdrückliche Vorab-Vereinbarung berechnet werden. Aber: Wurde vorher ein Preis ohne Anfahrt vereinbart, darfst du sie nicht nachträglich draufsatteln.
So machst du es streitfrei
- Vorher schriftlich. Ein Satz im Angebot („Anfahrtspauschale 45 € netto im Umkreis bis 20 km") kostet nichts und beendet die Diskussion, bevor sie beginnt.
- Eigene Position auf der Rechnung. Anfahrt getrennt ausweisen, nicht im Stundenlohn verstecken.
- Nicht doppelt. Entweder Pauschale oder Fahrtzeit plus Kilometer – beides nebeneinander ist die häufigste Reklamation.
- Reduzierter Satz für Wegezeit. Viele Betriebe rechnen Fahrtzeit mit einem Abschlag gegenüber dem Arbeitsstundensatz ab. Das wirkt fair und ist leichter zu verteidigen als der volle Satz.
- Ringe statt Rechnerei. Nach Entfernung gestaffelte Pauschalen (bis 10 km / bis 25 km / darüber) sparen Diskussionen und Abrechnungsaufwand.
- Sammeltour aufteilen. Fährst du mehrere Kunden hintereinander an, verteile die Anfahrt – nicht jedem den vollen Weg berechnen.
- Tipp für Privatkunden: Fahrtkosten sind nach § 35a EStG mit begünstigt (20 % der Lohn-, Fahrt- und Maschinenkosten). Voraussetzung ist der getrennte Ausweis auf der Rechnung und unbare Zahlung. Wer das erklärt, hört seltener Widerspruch.
Ob dein Stundensatz die Fahrtzeit überhaupt trägt, entscheidet sich übrigens schon eine Stufe früher – in der Kalkulation deines Stundensatzes.
Checkliste: Fahrtzeit sauber im Griff
- Im Arbeitsvertrag steht, wie Fahrtzeit vergütet wird – und was erste Tätigkeitsstätte ist.
- Der Durchschnittslohn aller vergütungspflichtigen Stunden liegt über 13,90 € (Stand 2026).
- Fahrtzeiten laufen in dieselbe Zeiterfassung wie Arbeitszeiten – getrennt gekennzeichnet.
- Die 10-Stunden-Grenze und 11 Stunden Ruhezeit werden inklusive Fahrt geprüft.
- Bei Bautarif: § 7 BRTV mit aktuellen Beträgen abgerechnet.
- Kilometergeld und Verpflegungspauschalen werden steuerfrei erstattet, statt sie im Bruttolohn zu verstecken.
- Im Angebot steht die Anfahrtsregelung; auf der Rechnung steht sie als eigene Position.
Häufige Fragen
- BAG, Urteil vom 25.04.2018 – 5 AZR 424/17 (Fahrten zur auswärtigen Arbeitsstelle als Arbeit)
- BAG, Urteil vom 18.03.2020 – 5 AZR 36/19 (An-/Abfahrt im Außendienst, Tarifsperre § 77 Abs. 3 BetrVG)
- BAG, Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21 (Pflicht zur Arbeitszeiterfassung)
- EuGH, Urteil vom 10.09.2015 – C-266/14 („Tyco", Fahrtzeit ohne festen Arbeitsort als Arbeitszeit)
- AG München, Urteil vom 07.09.2012 – 231 C 12670/12 (Anfahrtspauschale ohne Vorab-Absprache)
- §§ 3, 4, 5 ArbZG · § 1 MiLoG · Fünfte Mindestlohnanpassungsverordnung (13,90 € ab 01.01.2026, 14,60 € ab 01.01.2027)
- § 611a BGB, § 632 Abs. 2 BGB · § 9 Abs. 4a EStG, § 3 Nr. 16 EStG, § 35a EStG
- § 7 BRTV/RTV Baugewerbe (Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss, Wegezeitentschädigung)