Kostenvoranschlag erstellen im Handwerk: Aufbau, Verbindlichkeit und typische Fehler
- Ein Kostenvoranschlag (KVA) ist eine fachmännische Kalkulation der voraussichtlichen Kosten – im Zweifel unverbindlich, aber nicht beliebig überschreitbar.
- Im Zweifel ist der KVA kostenlos (§ 632 Abs. 3 BGB) – Geld dafür nehmen darfst du nur, wenn das vorher klar vereinbart wurde.
- Bei wesentlicher Überschreitung (als Faustregel ab ca. 15–20 %) musst du den Kunden unverzüglich informieren – er darf dann kündigen (§ 649 BGB).
- Gegenüber Privatkunden gehören Bruttopreise (inkl. MwSt.) in den KVA.
Kostenvoranschlag, Angebot oder Festpreis – der Unterschied
Die Begriffe werden im Alltag durcheinandergeworfen, rechtlich sind sie es nicht:
- Kostenvoranschlag: Deine fachmännische Schätzung der voraussichtlichen Kosten. Er ist im Zweifel unverbindlich – die Endabrechnung darf in gewissem Rahmen abweichen.
- Verbindliches Angebot / Festpreis: Hier garantierst du den Preis. Mehrkosten gehen zu deinen Lasten, außer der Auftrag ändert sich.
- Grobe Schätzung („über den Daumen"): Mündliche Hausnummern ohne Kalkulation. Vorsicht – auch die kann der Kunde als KVA verstehen. Besser: immer schriftlich und klar benannt.
Praxis-Tipp: Schreib die Einordnung explizit ins Dokument, z. B. „Unverbindlicher Kostenvoranschlag – die tatsächlichen Kosten können abweichen." Das vermeidet 90 % aller Diskussionen.
Was gehört in einen Kostenvoranschlag?
- Deine Firmendaten und die des Kunden
- Datum und Gültigkeitsdauer (z. B. „gültig 4 Wochen" – Materialpreise ändern sich)
- Beschreibung der Leistung: Was wird gemacht, was ausdrücklich nicht (Abgrenzung!)
- Einzelpositionen: Material mit Mengen und Preisen, Arbeitszeit mit Stundensatz, Anfahrt, ggf. Entsorgung und Gerüst/Maschinen
- Gesamtsumme – für Privatkunden brutto inkl. MwSt. (PAngV)
- Hinweis auf Unverbindlichkeit bzw. Bindung
- Optional: Zahlungsbedingungen und voraussichtlicher Ausführungszeitraum
Je detaillierter die Positionen, desto weniger Streit bei der Schlussrechnung – und desto professioneller wirkst du gegenüber Wettbewerbern, die eine Zahl auf einen Bierdeckel schreiben.
Darf ein Kostenvoranschlag Geld kosten?
Das Gesetz ist eindeutig: Im Zweifel ist der Kostenanschlag nicht zu vergüten (§ 632 Abs. 3 BGB). Du darfst also nur Geld verlangen, wenn du das vorher ausdrücklich vereinbart hast – ein Hinweis hinterher reicht nicht.
Bei aufwendigen Kalkulationen (Aufmaß vor Ort, Planungsleistung) ist eine Vergütungsvereinbarung fair und üblich. Viele Betriebe verrechnen die KVA-Pauschale bei Auftragserteilung – das ist rechtlich sauber und für Kunden attraktiv.
Wie viel darf der KVA überschritten werden?
Der unverbindliche KVA darf unwesentlich überschritten werden. Eine feste gesetzliche Prozentgrenze gibt es nicht; die Rechtsprechung zieht die Linie je nach Fall häufig im Bereich von etwa 15–20 %.
Zeichnet sich eine wesentliche Überschreitung ab, bist du verpflichtet, den Kunden unverzüglich zu informieren (§ 650 i. V. m. § 649 BGB). Der Kunde darf dann den Vertrag kündigen – du bekommst die bis dahin erbrachten Leistungen vergütet. Informierst du ihn nicht rechtzeitig, riskierst du, auf den Mehrkosten sitzen zu bleiben.
Praxisregel: Sobald absehbar ist, dass es teurer wird – anrufen, dokumentieren, schriftlich bestätigen lassen. Nie einfach weiterarbeiten.
KVA in Minuten statt Feierabend-Stunden
Mit Handwerker Pro erstellst du Kostenvoranschläge direkt aus deinen Projektdaten – Material und Arbeitszeit sind schon drin, als PDF versandfertig.
Zur App-Vorstellung →Die 5 häufigsten Fehler
- Keine Abgrenzung: Es steht nicht drin, was NICHT enthalten ist (z. B. Malerarbeiten nach Elektro-Schlitzen). Genau daraus entstehen Streits.
- Netto an Privatkunden: Verbraucher müssen Endpreise inkl. MwSt. sehen (PAngV) – sonst drohen Abmahnung und Diskussionen über „versteckte" 19 %.
- Keine Gültigkeitsdauer: Der Kunde kommt nach 8 Monaten mit alten Materialpreisen zurück.
- Mündliche Zusatzwünsche: „Machen Sie das noch schnell mit" – ohne schriftlichen Nachtrag arbeitest du umsonst.
- Zu spät informiert bei Mehrkosten: Die Anzeigepflicht bei wesentlicher Überschreitung wird verschlafen – siehe oben.
Häufige Fragen
- § 632 Abs. 3 BGB (Kostenanschlag im Zweifel nicht zu vergüten)
- § 649 BGB (Kündigungsrecht bei wesentlicher Überschreitung des Kostenanschlags)
- Preisangabenverordnung (PAngV) – Endpreise gegenüber Verbrauchern